Seit dem Solarpaket I (Mai 2024) und der EU-Richtlinie RED III bewegt sich in Deutschland endlich etwas, was viele Wohnungseigentümer und Hausgemeinschaften seit Jahren fordern: Die gemeinsame Nutzung von Solarstrom über mehrere Wohnungen oder Grundstücke hinweg — ohne dass die Bauherren-Gemeinschaft selbst zum Energieversorger werden muss. Im Fachjargon heißen die beiden zentralen Modelle Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG und Energy Sharing — letzteres startet nach aktuellem Stand im Juni 2026 auch gebäudeübergreifend.
Für Eigenheim- und Mehrfamilienhausbesitzer in Berlin und Brandenburg entsteht damit eine völlig neue Konstellation: Die Solaranlage lohnt sich erstmals auch dann richtig, wenn man den Strom gar nicht selbst vollständig verbrauchen kann. In der Praxis hängt aber vieles an Details, die selbst PV-Fachbetriebe gerade erst lernen — uns erreichen seit Wochen Anfragen von WEGs und Doppelhauseigentümern, denen andere Anbieter abgesagt haben, weil sie das Modell nicht kennen.
In diesem Beitrag erklären wir, was Energy Sharing rechtlich genau ist, wie sich die drei verfügbaren Modelle (GGV, Energy Sharing, Mieterstrom) unterscheiden, wann sich welches lohnt und welche konkreten Schritte Sie als WEG, Mehrfamilienhausbesitzer oder Nachbarschaftsverbund jetzt gehen sollten.
Was ist Energy Sharing — kurz erklärt
Energy Sharing ist das gemeinsame Erzeugen und Verbrauchen von Strom durch mehrere Teilnehmer. Die wesentliche Innovation: Der Strom aus einer Erneuerbaren-Anlage wird nicht über einen Stromliefervertrag an die Teilnehmer verkauft, sondern nur mengenmäßig zugeordnet. Der Anlagenbetreiber bleibt dadurch Eigenversorger, nicht Energieversorger — und spart sich praktisch den gesamten regulatorischen Overhead, den ein klassischer Mieterstrom-Anbieter tragen muss.
In Deutschland setzt der Gesetzgeber Energy Sharing in zwei Stufen um:
- Stufe 1 — Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG): seit Mai 2024 in Kraft, gilt innerhalb eines Gebäudes mit mehreren Letztverbrauchern (WEG, Mehrfamilienhaus, Doppelhaushälfte).
- Stufe 2 — Gebäudeübergreifendes Energy Sharing: eingeführt durch § 42c EnWG (vom Bundestag beschlossen am 13. November 2025), Anwendung ab 1. Juni 2026 innerhalb der Bilanzierungszone eines Verteilnetzbetreibers. Ab 1. Juni 2028 dann auch über benachbarte Bilanzierungszonen hinweg in derselben Regelzone.
Die drei Modelle im direkten Vergleich
Viele Bauherren-Gemeinschaften scheitern bereits an der ersten Hürde: Welches Modell passt überhaupt? Diese Tabelle macht die Unterschiede sichtbar.
| Merkmal | GGV (§ 42b EnWG) | Energy Sharing | Klassischer Mieterstrom |
|---|---|---|---|
| Reichweite | Innerhalb eines Gebäudes | Mehrere Gebäude, selbes Netzgebiet | Innerhalb eines Gebäudes |
| Anlagenbetreiber wird Energieversorger? | Nein | Nein | Ja |
| Stromliefervertrag pro Teilnehmer | Bleibt individuell | Bleibt individuell | Beim Mieterstrom-Anbieter |
| Smart Meter erforderlich | Ja | Ja | Nicht zwingend |
| Bürokratie | Gering | Gering–mittel | Hoch |
| Status | In Kraft seit Mai 2024 | Anwendung ab Juni 2026 | Bereits langjährig etabliert |
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) — das Modell für WEG, MFH und Doppelhaus
Die GGV ist die unscheinbare Schwester von Energy Sharing — aber für viele Konstellationen die tatsächlich entscheidende Lösung. Wer in einem Mehrfamilienhaus, einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder einer Doppelhaushälfte wohnt, kann seit Mai 2024 ohne Mieterstrom-Konstrukt einen gemeinsamen Solarstromzugang aufbauen.
So funktioniert die GGV technisch
- Eine PV-Anlage wird auf dem Gemeinschaftsdach errichtet — Eigentum der WEG oder einer durch die WEG beauftragten Betriebsgesellschaft.
- Ein Summenzähler am Einspeisepunkt erfasst den erzeugten Strom.
- Jede Wohneinheit erhält ein iMSys (intelligentes Messsystem), das den Verbrauch viertelstundenscharf misst.
- Der zentrale Messstellenbetreiber ordnet den erzeugten Strom anteilig den Wohneinheiten zu — entweder statisch (fester Verteilschlüssel) oder dynamisch (nach tatsächlicher Last in der jeweiligen Viertelstunde).
- Reststrom — also die Differenz zwischen anteilig zugeordnetem Solarstrom und tatsächlichem Verbrauch — wird über den individuellen Stromliefervertrag der jeweiligen Wohneinheit gedeckt.
Was die GGV rechtlich erlaubt — und was nicht
Drei Punkte werden in der Praxis besonders häufig falsch verstanden:
- Kein Stromliefervertrag mit den Bewohnern: Die GGV-Gemeinschaft (typischerweise die WEG) tritt nicht als Energieversorger gegenüber den Wohneinheiten auf. Der wirtschaftliche Vorteil wird intern als Anteil am Stromertrag verteilt, nicht als Stromlieferung verkauft.
- Steuerliche Vereinfachungen: PV-Anlagen bis 30 kWp pro Wohn-/Gewerbeeinheit (und maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigen) sind nach § 3 Nr. 72 EStG ertragsteuerfrei. Bei der Lieferung an den Anlagenbetreiber gilt zudem der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Die GGV ändert daran nichts — die Anlage wird wie eine private PV-Anlage behandelt, nicht wie ein Energieversorger-Geschäft.
- EEG-Vergütung für Überschuss: Was nicht intern verbraucht wird, kann ganz normal nach EEG eingespeist werden. Die Einspeisevergütung fließt an die GGV-Gemeinschaft.
Der typische Reddit-Fall — und warum PV-Firmen oft passen
In unserem Beratungsalltag sehen wir derzeit gehäuft folgende Konstellation: Zwei Eigentümer einer Doppelhaushälfte oder einer kleinen WEG planen eine gemeinsame PV-Anlage. Sie wollen den Strom anteilig nutzen, die Reststromversorgung aber jeweils selbst bestimmen. Sie fragen mehrere PV-Firmen an — und bekommen Absagen mit der Begründung, das gehe nur über Mieterstrom oder sei „so nicht möglich".
Diese Antwort ist seit Mai 2024 schlicht nicht mehr korrekt. Die GGV nach § 42b EnWG wurde genau für diesen Fall geschaffen. Wer als Anbieter das Modell nicht kennt, hat das Solarpaket I noch nicht im Vertrieb verankert. Wir bei GFK Solar begleiten WEGs und Mehrparteien-Konstellationen in Berlin und Brandenburg bei der Anlagenplanung und arbeiten dabei mit etablierten Mess- und Abrechnungsdienstleistern zusammen, die den rechtlichen Rahmen sauber abbilden.
Energy Sharing über mehrere Gebäude — der nächste Schritt ab Juni 2026
Was die GGV bislang nicht abdeckt: Strom zwischen verschiedenen Gebäuden zu teilen — also etwa eine PV-Anlage auf einem großen Dach mit den Nachbarhäusern. Genau das wird durch das gebäudeübergreifende Energy Sharing möglich, dessen Anwendungsphase nach aktuellem Stand im Juni 2026 startet.
Wer darf am Energy Sharing teilnehmen?
- Räumliche Nähe: Teilnehmer müssen im selben Netzgebiet liegen — typischerweise im selben Postleitzahlbereich oder innerhalb einer definierten Radius-Grenze.
- Letztverbraucher und Erzeuger: Sowohl Haushalte als auch Kleingewerbe können Teilnehmer sein. Mindestens eine Erzeugungsanlage (PV, Wind, KWK) muss vorhanden sein.
- Rechtsform: Energy-Sharing-Gemeinschaften organisieren sich als Genossenschaft, Verein oder GbR. Die genauen Anforderungen ergeben sich aus der nationalen Umsetzung der EU-Vorgaben.
- Mengenbegrenzung: Anlagenleistung und Teilnehmerzahl unterliegen voraussichtlich Obergrenzen, um Energy Sharing klar von kommerzieller Stromlieferung abzugrenzen.
Wirtschaftlicher Hebel — wo Energy Sharing wirklich gewinnt
Energy Sharing rechnet sich besonders dort, wo eine Erzeugungsanlage räumlich nicht zur Hauptverbrauchsstelle passt — etwa eine PV-Anlage auf einer großen Scheunen- oder Lagerhallendachfläche, deren Strom an die umliegenden Wohngrundstücke verteilt wird. Auch die klassische Konstellation „großes Dach, kleiner Eigenverbrauch" wird damit endlich wirtschaftlich.
Für reine Einfamilienhausbesitzer mit eigener Anlage bleibt die direkte Eigenverbrauchsoptimierung mit Speicher und gegebenenfalls dynamischem Stromtarif (mehr dazu in unserem Beitrag zu dynamischen Stromtarifen und KI-Steuerung) meist die wirtschaftlich überlegene Variante.
Abrechnung, Smart Meter und Reststromlieferant — die technische Seite
Wie wird der Strom verteilt?
Die Verteilung des erzeugten Solarstroms erfolgt in der Viertelstunde nach einem im Voraus festgelegten Schlüssel. Drei Modelle sind in der Praxis verbreitet:
- Statisch nach Miteigentumsanteil: einfachste Variante, fester Prozentsatz pro Wohneinheit — funktioniert gut bei homogenen Verbrauchsprofilen.
- Statisch nach Wohnfläche oder Personenzahl: Variante für ungleich große Wohneinheiten — etwas gerechter, aber rechnerisch aufwendiger.
- Dynamisch nach tatsächlichem Verbrauch: der erzeugte Strom wird in jeder Viertelstunde an die Teilnehmer verteilt, die in genau dieser Stunde Strom benötigen. Maximaler Eigenverbrauchsanteil, höchste Komplexität.
Die Rolle des Mess- und Abrechnungsdienstleisters
Anders als bei einer Einzelanlage übernimmt bei GGV und Energy Sharing ein spezialisierter Messstellen- und Abrechnungsdienstleister die viertelstundenscharfe Zuordnung, die Bilanzkreis-Bewirtschaftung und die monatliche Abrechnung gegenüber den Teilnehmern. Die Kosten liegen typischerweise bei 80 bis 180 Euro pro Wohneinheit und Jahr — und sind in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung anzusetzen.
Reststromlieferung bleibt frei
Ein zentraler Vorteil gegenüber dem klassischen Mieterstrom: Jeder Teilnehmer bleibt vertraglich Kunde seines eigenen Stromlieferanten. Wer also lieber bei Lichtblick, Naturstrom oder einem dynamischen Tibber-Tarif bleibt, kann das problemlos tun. Der Lieferant deckt nur die Differenz zwischen zugeordnetem Solarstrom und tatsächlichem Verbrauch.
Rechenbeispiel 1 — Doppelhaushälfte mit zwei Parteien
Ausgangslage: Zwei Eigentümerparteien einer Doppelhaushälfte in Potsdam. Eine Partei nutzt eine bestehende Solarthermie-Anlage auf ihrer Dachhälfte. Auf der anderen Dachhälfte wird eine 10-kWp-PV-Anlage neu errichtet. Beide Haushalte verbrauchen je 4.500 kWh pro Jahr.
| Szenario | Eigenverbrauchsquote | Netto-Ersparnis / Jahr |
|---|---|---|
| Nur Partei A nutzt Anlage | ~ 32 % | ~ 950 € |
| A + B als GGV ohne Speicher | ~ 55 % | ~ 1.420 € |
| A + B als GGV mit 10-kWh-Speicher | ~ 78 % | ~ 1.860 € |
Der wirtschaftliche Hebel beträgt im konkreten Fall +470 Euro pro Jahr ohne Speicher und +910 Euro pro Jahr mit Speicher gegenüber der Einzelnutzung. Über 20 Jahre ergibt das einen Mehrwert von gut 18.000 Euro, der auf zwei Parteien aufgeteilt wird — also rund 9.000 Euro Vorteil pro Partei zusätzlich zur klassischen PV-Wirtschaftlichkeit. Die Mehrkosten für GGV-fähigen Messstellenbetrieb (etwa 250 Euro pro Jahr für beide Parteien) sind dabei bereits abgezogen.
Rechenbeispiel 2 — Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten
Ausgangslage: Mehrfamilienhaus in Berlin-Pankow, 8 Wohneinheiten à durchschnittlich 2.800 kWh Jahresverbrauch. Dachgröße ermöglicht eine 30-kWp-PV-Anlage. Verteilung statisch nach Wohnfläche, GGV ohne zusätzlichen Speicher.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Jährlicher PV-Ertrag (30 kWp) | ~ 28.500 kWh |
| Anteil Eigenverbrauch über GGV (~ 65 %) | ~ 18.500 kWh |
| Vermiedener Reststrombezug (zu ~ 32 ct) | ~ 5.920 € |
| EEG-Einspeisung (~ 10.000 kWh × 7,1 ct Mischsatz) | ~ 710 € |
| Abzgl. Mess- und Abrechnungsdienstleister | ~ −1.040 € |
| Netto-Vorteil pro Jahr (an WEG) | ~ 5.590 € |
Bei 8 Wohneinheiten ergibt sich ein durchschnittlicher Vorteil von rund 700 Euro pro Wohnung und Jahr — bei einer Investition, die je nach Speicher- und Smart-Meter-Ausbau bei etwa 30.000 bis 45.000 Euro für die Gesamtanlage liegt. Die Amortisationszeit für die WEG liegt damit bei sieben bis neun Jahren. Mit SolarPLUS-L-Förderung (siehe unten) verkürzt sich diese um weitere zwei bis drei Jahre. Hinzu kommt der Wertzuwachs der Immobilie durch die fest installierte Anlage.
Schritt-für-Schritt-Umsetzung — so kommen Sie zur GGV oder zum Energy Sharing
- WEG-Beschluss vorbereiten: Eine PV-Anlage als Gemeinschaftseigentum erfordert einen Mehrheitsbeschluss der WEG (vereinfachtes Mehrheitsverfahren seit WEG-Reform 2020). Tagesordnung mit Wirtschaftlichkeitsrechnung und Finanzierungsoptionen vorbereiten.
- Dachanalyse und Anlagenplanung: Ein Fachbetrieb prüft Tragfähigkeit, Verschattung und optimale Modulanordnung. In Berlin und Brandenburg sind typische Ergebnisse 950 bis 1.050 kWh pro kWp und Jahr.
- Messstellenbetreiber wählen: Standardmäßig ist der Netzbetreiber zuständig (grundzuständiger MSB), für GGV-Anwendungen wird in der Praxis aber oft ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber beauftragt, der das Bündel aus Smart Meter, Untermessung und Abrechnung wirtschaftlicher anbietet.
- Verteilschlüssel festlegen: WEG entscheidet über statische oder dynamische Verteilung — schriftlich im Sondernutzungsvertrag oder GGV-Vereinbarung festhalten.
- Förderung prüfen: In Berlin greift SolarPLUS — für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien (SolarPLUS L) bis zu 30.000 Euro anteilig pro Antrag, für Ein- und Zweifamilienhäuser (SolarPLUS S) Speicher- und Zählerschrank-Pauschalen bis zu ~5.500 Euro. In Brandenburg sind je nach Region kommunale Zuschüsse möglich. Details in unserem Förderprogramm-Überblick.
- Anlage errichten und in Betrieb nehmen: Inbetriebnahme zwingend mit Smart Metern pro Wohneinheit. Anmeldung in Marktstammdatenregister und Netzanschluss-Antrag laufen wie bei Einzelanlagen.
- GGV-Vertragsbeziehungen aufsetzen: Der Mess- und Abrechnungsdienstleister stellt die Verträge zwischen GGV-Gemeinschaft und Wohneinheiten. Achten Sie auf eine klare Aufteilung von EEG-Vergütung, internem Vorteil und Reststromabrechnung.
- Erste Abrechnung nach 12 Monaten prüfen: Verteilschlüssel und Eigenverbrauchsquote gegen Plan abgleichen, gegebenenfalls Verteilschlüssel anpassen.
Stolperfallen und häufige Missverständnisse
- „Wir brauchen einen Mieterstrom-Vertrag": Falsch für reine Eigentümer-WEGs. Mieterstrom ist nur einer von drei Wegen und nicht der einfachste. Die GGV ist häufig besser.
- „PV-Firma sagt, das geht nicht": Lassen Sie sich nicht abschrecken. Holen Sie ein zweites Angebot von einem Fachbetrieb ein, der mit dem Solarpaket I vertraut ist.
- „Wir müssen alle denselben Stromanbieter haben": Nein. Jede Wohneinheit behält ihren individuellen Reststromvertrag.
- „Smart Meter sind zu teuer": Die jährlichen Kosten sind nach Anlage 4 MsbG gedeckelt. Für eine WEG-Wohneinheit mit einem PV-Anteil typischerweise 20 bis 30 Euro pro Jahr.
- „Wir müssen Stromsteuer abführen": Innerhalb des Gebäudes greift die Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG bei Eigenverbrauch unter 2 MW Anlagenleistung — die meisten WEG-Anlagen sind deutlich darunter.
Besonderheiten in Berlin und Brandenburg
Die Region ist für Energy Sharing und GGV aus mehreren Gründen besonders attraktiv:
- Hoher Mehrfamilienhausanteil in Berlin: Über 80 Prozent der Berliner Wohngebäude sind Mehrfamilienhäuser — entsprechend groß ist das GGV-Potenzial.
- SolarPLUS-Förderung: Die Berliner Investitionsbank fördert PV-Anlagen, Speicher und Zählerschrank-Modernisierung — für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien (SolarPLUS L) anteilig bis zu 30.000 Euro pro Antrag. Die Kombination mit GGV ist zulässig.
- Brandenburg-spezifische Förderprogramme: Mehrere Landkreise (Märkisch-Oderland, Potsdam-Mittelmark, Oberhavel) haben kommunale Speicherzuschüsse aufgelegt.
- Netzbetreiber: Stromnetz Berlin und e.dis (Brandenburg) unterstützen die GGV-Anmeldung über ihre Online-Portale.
Wer eine Solaranlage in einer Bestands-WEG nachrüstet, sollte zusätzlich unsere Beiträge zur PV-Anlage mit Speicher und zum Vergleich regionaler Solarteur gegenüber großen Konzernen lesen — beides sind in der WEG-Praxis zentrale Themen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist Energy Sharing und ab wann gilt es in Deutschland?
Energy Sharing ist das gemeinsame Erzeugen und Verbrauchen von Strom durch mehrere Teilnehmer ohne klassischen Stromliefervertrag. In Deutschland gilt die gebäudeinterne Variante (Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, § 42b EnWG) seit Mai 2024. Die gebäudeübergreifende Variante (§ 42c EnWG, vom Bundestag beschlossen am 13. November 2025) startet zum 1. Juni 2026 innerhalb der Bilanzierungszone eines Verteilnetzbetreibers, ab 1. Juni 2028 dann auch über benachbarte Bilanzierungszonen hinweg.
Worin unterscheidet sich Energy Sharing vom klassischen Mieterstrom?
Beim Mieterstrom liefert der Anlagenbetreiber den Bewohnern Strom über einen vollwertigen Stromliefervertrag — mit allen Pflichten eines Energieversorgers. Bei Energy Sharing und der GGV wird der Solarstrom nur mengenmäßig zugeordnet, der Anlagenbetreiber wird nicht zum Energieversorger. Das senkt Aufwand und Bürokratie erheblich.
Können wir als Wohnungseigentümergemeinschaft eine gemeinsame PV-Anlage betreiben?
Ja, seit Inkrafttreten des Solarpakets I ist das über § 42b EnWG ausdrücklich vorgesehen. Die WEG errichtet eine PV-Anlage, der Strom wird intern verteilt und die Reststromversorgung läuft weiter über jeden einzelnen Stromvertrag.
Brauche ich für Energy Sharing einen Smart Meter?
Ja. Sowohl GGV als auch gebäudeübergreifendes Energy Sharing setzen ein intelligentes Messsystem pro Teilnehmer voraus. Nur damit lassen sich die anteiligen Mengen viertelstundenscharf zuordnen.
Wer kümmert sich um die Reststromversorgung?
Jeder Teilnehmer behält seinen eigenen Stromliefervertrag. Der gewählte Reststromlieferant deckt die Differenz zwischen zugeordnetem Solarstrom und tatsächlichem Verbrauch — volle Tariffreiheit für jeden Haushalt.
Lohnt sich Energy Sharing für eine kleine WEG mit nur zwei Parteien?
Ja, häufig sogar besonders. In einer Doppelhaushälfte oder Zwei-Parteien-WEG lassen sich Erzeugung und Verbrauch fein abstimmen. Der Eigenverbrauchsanteil steigt typischerweise von 30 bis 35 Prozent auf 55 bis 70 Prozent, was bei einer 10-kWp-Anlage 300 bis 500 Euro zusätzliche Ersparnis pro Jahr bedeutet.
Welche Anbieter setzen Energy Sharing in Berlin und Brandenburg um?
Der Markt ist neu. Etablierte Mieterstrom-Anbieter wie Solarimo, Einhundert Energie oder Naturstrom haben GGV-Lösungen im Programm. Lokale Fachbetriebe planen die Anlage und arbeiten dafür mit spezialisierten Mess- und Abrechnungsdienstleistern zusammen. Wichtig: Nicht jeder PV-Installateur ist mit dem rechtlichen Rahmen vertraut.
Fazit — der richtige Moment für Gemeinschaftsanlagen
Mit dem Solarpaket I (Mai 2024) und der nahenden Anwendung des gebäudeübergreifenden Energy Sharings (ab Juni 2026) hat sich das Spielfeld für Photovoltaik in Mehrparteienkonstellationen grundlegend geändert. Was über zehn Jahre als „rechtlich schwierig" galt, ist heute eine klar geregelte Option mit überschaubarer Bürokratie und hohem wirtschaftlichen Hebel.
Für WEGs, Mehrfamilienhauseigentümer und Doppelhausgemeinschaften in Berlin und Brandenburg empfehlen wir folgendes Vorgehen: Erst die GGV-Tauglichkeit Ihres Gebäudes prüfen, dann die Förderlandschaft sondieren und schließlich einen Fachbetrieb wählen, der das Modell kennt und durchgängig umsetzt — von der Anlagenplanung bis zur Vermittlung des Mess- und Abrechnungsdienstleisters.
Wir bei GFK Solar begleiten WEGs und Mehrfamilienhausbesitzer in Berlin und Brandenburg von der ersten Beratung bis zur Inbetriebnahme der gemeinschaftlichen PV-Anlage. Nutzen Sie unseren Online-Konfigurator, um eine erste Einschätzung zu erhalten, oder kontaktieren Sie uns direkt für ein unverbindliches Erstgespräch — gern auch mit dem kompletten WEG-Verwalter im Termin.
