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Solarspitzengesetz 2025 – Das müssen PV-Betreiber jetzt wissen

Kevin Kohlmey

Kevin Kohlmey

Photovoltaik Fachmann · Mitgründer, GFK Solar · 20. Juli 2025

Das Solarspitzengesetz ist am 25. Februar 2025 in Kraft getreten und verändert die Rahmenbedingungen für neue Photovoltaikanlagen in Deutschland spürbar. Offiziell heißt es sperrig „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Anpassung an die Anforderungen der Wasserstoffwirtschaft und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften". Im Kern geht es darum, die wachsende Menge an Solarstrom netzverträglich zu integrieren und teure Abregelungen durch die Netzbetreiber zu reduzieren. Dieser Ratgeber erklärt die zentralen Regelungen, grenzt sie vom Solarpaket I ab und zeigt, was das Gesetz konkret für PV-Betreiber in Berlin und Brandenburg bedeutet.

Die drei Kernpunkte des Solarspitzengesetzes

Wer 2026 eine Photovoltaikanlage plant, sollte drei Regelungen kennen, die sich unmittelbar auf die Wirtschaftlichkeit auswirken:

  • Aussetzung der Einspeisevergütung bei negativen Börsenpreisen: Für Neuanlagen ab 25.02.2025 wird die gesetzliche Vergütung in Stunden mit negativen Day-Ahead-Börsenpreisen auf null gesetzt. Kompensiert wird das durch eine Verlängerung des 20-jährigen Förderzeitraums um genau diese Stunden.
  • 60-%-Einspeisedeckel ohne Smart Meter: Neue PV-Anlagen, die (noch) nicht über ein intelligentes Messsystem verfügen, dürfen maximal 60 % ihrer installierten kWp-Leistung ins Netz einspeisen. Die Begrenzung wird per Software im Wechselrichter gesetzt.
  • Erleichterungen bei Steuerung und Direktvermarktung: Die Schwelle zur verpflichtenden Direktvermarktung bleibt bei 100 kWp, die Anforderungen an die technische Anbindung kleinerer Anlagen wurden vereinfacht.

Aussetzung der Vergütung bei negativen Börsenpreisen

Negative Strompreise an der EPEX Spot entstehen an Tagen, an denen sehr viel Wind- und Solarstrom erzeugt wird, während der Verbrauch gering ist – etwa an sonnigen Sonntagsvormittagen. Für Bestandsanlagen ändert sich nichts. Für Anlagen, die ab 25.02.2025 in Betrieb gehen, gilt aber: In solchen Stunden wird keine Einspeisevergütung gezahlt. Als Ausgleich verlängert sich der Förderzeitraum um die entsprechende Zahl an Stunden, sodass die gesamte Vergütungsmenge über 20 Jahre erhalten bleibt.

Die Bundesnetzagentur wies 2024 rund 450 Stunden mit negativen Preisen an der Börse aus – Tendenz steigend. Für Anlagenbetreiber bedeutet das: Je höher der Eigenverbrauch und je besser der Batteriespeicher dimensioniert ist, desto weniger spürbar sind diese Stunden. Genau aus diesem Grund wird die Kombination aus PV-Anlage und Batteriespeicher durch das Solarspitzengesetz wirtschaftlich noch attraktiver.

Der 60-%-Deckel – und wie er wieder verschwindet

Bis das bundesweit geplante Smart-Meter-Rollout abgeschlossen ist, dürfen Neuanlagen ohne intelligentes Messsystem maximal 60 % ihrer installierten Leistung einspeisen. Ein Beispiel: Eine 10-kWp-Anlage darf im Spitzenlastfall also nur 6 kW ins öffentliche Netz abgeben. Die Begrenzung erfolgt per Software direkt im Wechselrichter, eine teure Nachrüstung zusätzlicher Hardware ist nicht nötig.

Sobald der örtlich zuständige Messstellenbetreiber ein BSI-zertifiziertes Smart Meter einbaut, fällt der Deckel weg und die Anlage kann wieder ihre volle Leistung einspeisen. Nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) besteht eine Einbaupflicht bei Jahresverbräuchen ab 6.000 kWh oder bei PV-Anlagen ab 7 kWp. Der Rollout verläuft bundesweit schleppend, daher ist der Software-Deckel auf absehbare Zeit Realität. Wirtschaftliche Einbußen durch den Deckel lassen sich durch die richtige Ausrichtung und Neigung der Solaranlage sowie durch einen passenden Speicher deutlich reduzieren.

Solarpaket I vs. Solarspitzengesetz – bitte nicht verwechseln

Die beiden Gesetzespakete werden in der Presse häufig durcheinander geworfen – sie regeln aber Unterschiedliches:

  • Solarpaket I (in Kraft seit Mai 2024): Erleichterungen für Balkonkraftwerke (bis 800 W), Wegfall des Anlagenzertifikats für Anlagen bis 500 kWp, vereinfachte Direktvermarktung, jährlicher Wechsel zwischen Überschuss- und Volleinspeisung.
  • Solarspitzengesetz (in Kraft seit Februar 2025): 60-%-Einspeisedeckel ohne Smart Meter, Aussetzung der Vergütung bei negativen Börsenpreisen, netzdienliche Steuerung über iMSys, Verlängerung des Förderzeitraums als Kompensation.

Wer eine Anlage plant, muss beide Regelwerke im Blick haben – sie ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht.

Bestandsschutz: Was ändert sich für Altanlagen?

Für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 25.02.2025 gilt Bestandsschutz. Weder der Einspeisedeckel noch die Aussetzung der Vergütung bei negativen Börsenpreisen greifen rückwirkend. Wer seine Anlage also 2023 oder 2024 in Betrieb genommen hat, profitiert weiter von der vollen, am Inbetriebnahmedatum festgeschriebenen Einspeisevergütung über die gesamte 20-jährige Förderdauer. Bei technischen Erweiterungen – etwa einer Speichernachrüstung – bleibt dieser Bestandsschutz erhalten, solange keine Leistungserhöhung der PV-Module erfolgt.

Praxisbeispiel: 10-kWp-Neuanlage in Berlin

Eine 10-kWp-Anlage auf einem Berliner Einfamilienhaus erzeugt jährlich rund 9.500 kWh Solarstrom. Ohne Smart Meter darf die Anlage maximal 6 kW ins Netz einspeisen; in den wenigen Spitzenstunden des Jahres (meist sonnige Mittagszeiten im Juni und Juli) wird der Strom vom Wechselrichter auf 60 % gedrosselt. Mit passend dimensioniertem Batteriespeicher lässt sich dieser „abgeregelte" Strom zwischenspeichern und abends selbst verbrauchen – wirtschaftlich ein Vorteil, weil der Eigenverbrauch jede Kilowattstunde mit dem vollen Strompreis von rund 32 bis 38 Cent vergütet, während die Einspeisevergütung für Neuanlagen nur bei knapp 8 Cent/kWh liegt. Die wenigen Stunden mit negativen Börsenpreisen (in Berlin meist sonnige Sonntagsvormittage im Frühjahr) werden durch die Verlängerung des Förderzeitraums vollständig kompensiert.

Handlungsempfehlungen für Anlagenbetreiber

  • Planen Sie Neuanlagen ab 25.02.2025 grundsätzlich mit einem Batteriespeicher, um den 60-%-Deckel und die Aussetzung der Vergütung bei negativen Börsenpreisen wirtschaftlich auszugleichen.
  • Beauftragen Sie Ihren Messstellenbetreiber frühzeitig mit dem Einbau eines Smart Meters – das beseitigt den 60-%-Deckel und ermöglicht zusätzlich dynamische Stromtarife.
  • Nutzen Sie ein Energiemanagementsystem, das Wärmepumpe, Wallbox und Haushaltsgeräte gezielt dann einschaltet, wenn die PV-Anlage Überschuss produziert.
  • Lassen Sie die Auslegung der Anlage von einem Fachbetrieb prüfen – bei größeren Modulflächen kann ein etwas kleinerer Wechselrichter („Undersizing") den Deckel wirtschaftlich entschärfen.

Fazit

Das Solarspitzengesetz ist kein Rückschritt für die Energiewende, sondern ein notwendiger Schritt, um den weiter wachsenden Solarausbau netzverträglich zu integrieren. Für Neuanlagen ab 25.02.2025 verschiebt es die Wirtschaftlichkeit klar in Richtung Eigenverbrauch und Batteriespeicher. Wer 2026 eine PV-Anlage plant, sollte Speicher, Smart Meter und intelligente Steuerung von Anfang an mitdenken – dann bleibt die Investition auch unter den neuen Rahmenbedingungen hochrentabel. Bestandsanlagen sind durch den Bestandsschutz nicht betroffen und profitieren weiterhin von der am Inbetriebnahmetag fixierten Vergütung.

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