Aktualisiert am 6. August 2026 · Das Kabinett hat entschieden
Dieser Beitrag analysiert den ursprünglich geleakten Entwurf vom Januar 2026 mit der geplanten Komplett-Abschaffung. Inzwischen ist der Stand ein anderer: Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett die EEG-Novelle beschlossen. Statt der Streichung gibt es für Anlagen unter 25 kW eine Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh über 36 Monate, danach den Marktwert plus einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh über bis zu 48 Monate. Der entscheidende Stichtag bleibt: Wer bis zum 31.12.2026 in Betrieb geht, behält die volle 20-Jahres-Vergütung. Die aktuellen Zahlen und den Vergleichsrechner finden Sie direkt unten — die ausführliche Einordnung hier:
Zum aktuellen EEG-2027-UpdateWas kostet mich das Warten? Vergleichsrechner 2026 gegen 2027
Vergleicht die Einspeise-Erlöse über 20 Jahre: Inbetriebnahme noch 2026 mit garantierter Vergütung gegenüber einer Inbetriebnahme ab 2027 nach der geplanten Neuregelung.
Typisches Einfamilienhaus: 8 bis 12 kWp
ohne Speicher ca. 30 %, mit Speicher 60 bis 75 %
Berlin und Brandenburg: rund 900 bis 1.000
Das ändert sich nicht: Ihre Eigenverbrauchs-Ersparnis
Bei 6.650 kWh Eigenverbrauch sparen Sie 2.527 € pro Jahr an Netzstrom — rund 50.540 € über 20 Jahre. Dieser Teil ist vom Stichtag völlig unberührt und macht in aller Regel den größten Anteil der Wirtschaftlichkeit aus.
Inbetriebnahme bis 31.12.2026
4.389 €
Einspeise-Erlös über 20 Jahre
7,70 Ct/kWh, gesetzlich garantiert für 20 Jahre. Das entspricht 219 € pro Jahr.
Inbetriebnahme ab 2027 (geplant)
1.827 € – 3.523 €
Einspeise-Erlös über 20 Jahre
3 Jahre Übergangszahlung (5,2 Ct), dann 4 Jahre Marktwert plus 1,5 Ct Bonus, anschließend reiner Marktwert. Spanne je nach Börsenstrompreis (2,5 bis 6,0 Ct).
Unterschied beim Einspeise-Erlös: rund 866 € bis 2.562 € über 20 Jahre — je nachdem, wie sich der Börsenstrompreis entwickelt. Niemand kennt diesen Wert für die 2030er Jahre, deshalb zeigen wir bewusst eine Spanne statt einer Scheingenauigkeit.
Was hier nicht eingerechnet ist: Ab 2027 soll die Einspeiseleistung dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden. Ohne Speicher geht dadurch ein Teil des Mittagsstroms verloren — wie viel genau, hängt vom Lastprofil ab und lässt sich seriös nur mit einer Stundensimulation beziffern. Der reale Nachteil einer 2027er-Anlage liegt daher eher über als unter den Zahlen oben.
Rechtsstand August 2026: Die Werte für 2026 sind geltendes Recht (Bundesnetzagentur, anzulegende Werte 01.08.2026 – 31.01.2027). Die Regeln ab 2027 beruhen auf der Kabinettsfassung EEG-Novelle vom 29.07.2026 — das ist noch kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat beraten ab September 2026, zusätzlich steht die EU-beihilferechtliche Genehmigung aus. Einzelne Werte können sich noch ändern. Sicher ist allein der Bestandsschutz: Wer bis zum 31.12.2026 in Betrieb geht, behält die heutige Vergütung über die volle Laufzeit.
Alle Angaben sind eine unverbindliche Modellrechnung und ersetzen keine individuelle Beratung. Für Ihr konkretes Dach rechnen wir das gern durch — sprechen Sie uns an oder nutzen Sie den Konfigurator.
Es ist das energiepolitische Dokument, über das die gesamte Solarbranche Ende Februar 2026 nur noch geredet hat: ein geleakter Arbeitsentwurf für das EEG 2027 (Stand 22. Januar 2026), eingestuft als „Verschlusssache — Nur für den Dienstgebrauch". Wir haben den kompletten Gesetzestext samt Begründung — mehr als 440 Seiten — durchgearbeitet. Was darin steht, verändert die Spielregeln für jeden, der in Berlin oder Brandenburg über eine eigene Photovoltaik-Anlage nachdenkt, von Grund auf.
Die Kurzfassung dieses Januar-Entwurfs lautete: Die feste Einspeisevergütung für neue Solaranlagen soll vollständig abgeschafft werden. Für Anlagen bis 25 Kilowatt — und damit für praktisch jedes Einfamilienhaus — sollte die Förderung ersatzlos gestrichen werden. Im weiteren Verfahren ist dieser harte Schnitt entschärft worden: Der Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 sieht stattdessen eine befristete Übergangszahlung vor. Geblieben sind die Direktvermarktungspflicht, die dauerhafte 50-Prozent-Kappung und der Wegfall der Vergütung bei negativen Preisen — und vor allem der Stichtag 31. Dezember 2026. Wir lassen die ursprüngliche Analyse hier stehen, weil sie zeigt, worauf der Gesetzgeber ursprünglich zusteuerte und in welche Richtung sich das System weiterbewegt.
Worum es geht: ein Systemwechsel, kein Feintuning
Bisher kannten Eigenheimbesitzer ein einfaches, verlässliches Modell: Module aufs Dach, Anlage anmelden, Überschussstrom wird vom Netzbetreiber automatisch abgenommen und 20 Jahre lang zu einem gesetzlich garantierten Satz vergütet. Genau dieses Modell — im Entwurf abschätzig „produce and forget" genannt — erklärt das Bundeswirtschaftsministerium für „nicht mehr zeitgemäß". Die Begründung zieht sich wie ein roter Faden durch das Dokument: Erneuerbare seien „im Zentrum der Stromversorgung angekommen", Einspeisung müsse sich künftig „immer an der Nachfrage und den Preissignalen des Marktes orientieren".
Übersetzt heißt das: Der Staat zieht sich aus der Förderung kleiner Solaranlagen zurück und überlässt sie dem Markt. Klingt erst einmal abstrakt — die konkreten Folgen für eine ganz normale 10-kWp-Dachanlage sind es aber überhaupt nicht. Wir gehen die fünf entscheidenden Änderungen einzeln durch.
Änderung 1: Die Einspeisevergütung wird komplett abgeschafft
Im Klartext des Entwurfs (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2027): „Die fixe Einspeisevergütung für Neuanlagen wird konsequent abgeschafft." Für Anlagen mit einer installierten Leistung unter 25 Kilowatt — also den allergrößten Teil aller privaten Dachanlagen — gibt es künftig weder die bekannte Einspeisevergütung noch die alternative Marktprämie. Die Begründung des Ministeriums dazu ist entwaffnend offen: Diese Anlagen seien „inzwischen aufgrund gesunkener Kosten oft bereits ohne zusätzliche Förderung wirtschaftlich, sofern sie hohe Eigenverbrauchsanteile realisieren können".
Was bedeutet das praktisch? Heute bekommt eine neue Anlage bis 10 kWp 7,70 ct für jede ins Netz eingespeiste Kilowattstunde (Stand 1. August 2026), garantiert über 20 Jahre. Bei einer 10-kWp-Anlage, die etwa 3.500 bis 4.500 kWh pro Jahr einspeist, sind das verlässliche 270 bis 345 Euro jährlich, festgeschrieben bis ins Jahr 2046. Ab 2027 fällt diese Garantie für Neuanlagen weg — an ihre Stelle tritt die befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh. Der eingespeiste Strom muss dann über die sonstige Direktvermarktung zum schwankenden Börsenpreis verkauft werden — und der liegt zur sonnenreichen Mittagszeit, wenn alle Anlagen gleichzeitig einspeisen, regelmäßig bei wenigen Cent oder sogar im negativen Bereich.
Für die ersten beiden Jahre baut der Entwurf eine schmale Brücke: Anlagen unter 25 kW, die im Laufe des Jahres 2027 ans Netz gehen, dürfen übergangsweise eine sogenannte befristete Marktwertdurchleitung nutzen. Doch diese Krücke ist bewusst eng gestrickt — sie endet drei Monate nach dem Einbau eines Smart Meters, spätestens aber nach zweieinhalb Jahren. 2028 gilt sie nur noch für Anlagen unter 10 kW, ab 2029 entfällt sie ersatzlos. Es gibt, so der Entwurf wörtlich, „keinen Vertrauensschutz für neue Anlagen, dauerhaft ohne Direktvermarktung betrieben werden zu können".
Änderung 2: Zwang zur Direktvermarktung — die unterschätzte Bürde
Die Abschaffung der Vergütung hat eine Zwillingsregel: die verpflichtende Direktvermarktung für jede Neuanlage, die Strom ins Netz einspeist. Bisher war das nur für Anlagen ab 100 kWp Pflicht — künftig trifft es jeden Eigenheimbesitzer. Statt der bequemen automatischen Netzbetreiberabnahme braucht es dann einen Smart Meter, eine Steuerungseinrichtung und einen Vertrag mit einem Direktvermarkter, der den Strom an der Börse verkauft. Für diesen Service fällt in aller Regel eine monatliche Gebühr an.
Hier setzt die schärfste Kritik aus der Branche an. Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) nennt den Entwurf einen „Frontalangriff auf die Energiewende". Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig warnt, die Abschaffung der EEG-Vergütung und die Direktvermarktungspflicht würden „die Bürger-Energiewende zum Stillstand bringen". Sein zentrales Argument ist ein praktisches: Die für die Massen-Direktvermarktung kleiner Anlagen nötigen Kommunikationsprozesse beherrschen die Netzbetreiber heute noch gar nicht — und die dafür zwingend erforderlichen Smart Meter fehlen in Deutschland flächendeckend. Der Gesetzgeber verlangt damit ab 2027 etwas, dessen technische Grundlage gerade erst im Aufbau ist.
Für Sie als Hausbesitzer heißt das: mehr Bürokratie, laufende Vermarktungskosten und planungsunsichere Erlöse statt der heutigen festen, einfachen Vergütung. Wer dieser Komplexität entgehen will, hat ab 2027 im Wesentlichen nur einen Ausweg — den eingespeisten Strom so weit wie möglich zu vermeiden und stattdessen selbst zu verbrauchen oder zu speichern.

Änderung 3: 50-Prozent-Kappung — der Speicher wird zur Pflicht
Die technisch folgenreichste Neuerung steckt im neuen § 9 Absatz 2b EEG 2027. Neue Solaranlagen dürfen am Netzverknüpfungspunkt künftig dauerhaft nur noch 50 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen. Bisher lag diese Grenze bei 60 Prozent — und sie galt nur übergangsweise, bis ein Smart Meter eingebaut war. Künftig ist die 50-Prozent-Kappung dauerhaft und gilt unabhängig vom Messsystem.
Ein Rechenbeispiel macht die Tragweite deutlich: Eine 10-kWp-Anlage darf dann maximal 5 kW ins Netz schicken. An einem sonnigen Junitag in Brandenburg produziert genau diese Anlage zur Mittagszeit aber problemlos 8 bis 9 kW. Ohne Speicher würden 3 bis 4 Kilowatt schlicht abgeregelt und gingen verloren — Sonnenstrom, für den Sie bezahlt haben, der aber nie einen Cent erwirtschaftet. Der Entwurf sagt offen, was das Ziel ist: Der Anreiz zur Investition in Speicher soll „gestärkt werden, um die Strommengen von Solaranlagen in der Mittagszeit, die nicht mehr in das Stromnetz eingespeist werden kann, aufzunehmen und am Abend wieder einzuspeisen".
Die gute Nachricht: Ein Batteriespeicher löst das Problem elegant. Er nimmt die gekappte Mittagsspitze auf, und seine Einspeiseleistung zählt ausdrücklich nicht in die 50-Prozent-Grenze hinein. Wer abends den gespeicherten Strom ins Netz gibt oder — wirtschaftlich noch sinnvoller — selbst verbraucht, holt genau die Energie zurück, die sonst verpufft wäre. Genau das ist die politische Absicht: Für Neuanlagen ab 2027 ist ein Speicher faktisch keine Option mehr, sondern Grundvoraussetzung. Wer heute über eine PV-Anlage mit Speicher nachdenkt, sollte das vor diesem Hintergrund bewerten.
Änderung 4: Kein Geld mehr bei negativen Strompreisen
Schon heute gilt: Fällt der Börsenstrompreis ins Negative, gibt es für eingespeisten Strom keine Vergütung. Der EEG-2027-Entwurf führt diese Linie „konsequent fort" und weitet sie aus. Künftig sollen fernsteuerbare Anlagen bei negativen Preissignalen grundsätzlich immer abgeregelt werden. Negative Strompreise sind dabei kein Randphänomen mehr: 2025 gab es in Deutschland bereits mehrere hundert Stunden mit negativen Preisen — Tendenz steigend, je mehr Solarleistung mittags gleichzeitig ins Netz drückt.
Für Anlagen, die auf Einspeiseerlöse setzen, ist das ein doppelter Schlag: Genau dann, wenn die Sonne am stärksten scheint und am meisten Strom anfällt, ist dieser Strom am wenigsten wert — oft null, manchmal negativ. Wer seinen Solarstrom hingegen selbst nutzt oder zwischenspeichert, ist von dieser Marktlogik unabhängig. Auch hier zeigt die Stoßrichtung des Gesetzes in dieselbe Richtung: Eigenverbrauch und Speicher schlagen Einspeisung. Smarte Konzepte wie dynamische Stromtarife mit KI-Steuerung gewinnen damit zusätzlich an Bedeutung.
Änderung 5: Smart-Meter-Pflicht und Fernsteuerbarkeit
Damit der ganze marktbasierte Mechanismus überhaupt funktioniert, kommt eine weitere Pflicht hinzu. Betreiber neuer Anlagen mit einer Leistung bis 7 Kilowatt müssen nach dem Entwurf bis spätestens 31. Dezember 2028 auf eigene Kosten den Einbau eines intelligenten Messsystems samt Steuerungseinrichtung verlangen (§ 9 Absatz 2 Satz 4 EEG 2027). Dazu kommt die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit: Der Netzbetreiber muss die Anlage abregeln können. Diese Kosten — Einbau, jährliches Messstellenentgelt — tragen künftig die Anlagenbetreiber.
Für Bestandsanlagen und für alle, die noch 2026 ans Netz gehen, gelten diese Pflichten in dieser verschärften Form nicht. Auch das ist ein konkreter, in Euro messbarer Vorteil der Inbetriebnahme im laufenden Jahr.

Auch die letzten Sicherheitsnetze fallen weg
Neben den großen Schlagzeilen streicht der Entwurf eine Reihe kleinerer Sicherungen, die viele Hausbesitzer gar nicht auf dem Schirm haben — die in der Praxis aber wichtig waren. Erstens entfällt für Neuanlagen die Ausfallvergütung. Sie war bisher das Notfall-Instrument, auf das Betreiber zurückgreifen konnten, wenn ihr Direktvermarkter etwa insolvent ging oder bei der Inbetriebnahme noch nicht alle Stammdaten vorlagen. In solchen Fällen sprang bislang der Netzbetreiber als Abnehmer ein. Künftig gibt es dieses Auffangnetz für neue Anlagen nicht mehr — wer keinen funktionierenden Vermarktungsvertrag hat, steht im Zweifel ohne Erlös da.
Zweitens wird die Zusatzförderung für Volleinspeise-Anlagen abgeschafft. Wer seine Anlage bisher bewusst auf maximale Einspeisung statt Eigenverbrauch auslegte — etwa, weil das Dach groß und der Eigenbedarf klein ist — bekam dafür einen deutlich höheren Vergütungssatz von rund 12,5 ct/kWh. Diesen Bonus gibt es für Neuanlagen nicht mehr; künftig gilt für die Segmente ein einheitlicher, größenunabhängiger Satz. Das Geschäftsmodell „großes Dach, alles einspeisen" rechnet sich damit ab 2027 praktisch nicht mehr. Auch hier zeigt sich: Der Gesetzgeber drängt jeden Anlagentyp konsequent in Richtung Eigenverbrauch und Speicher — und entwertet die alten, einspeiseorientierten Konzepte.
Was verschont bleibt: Balkonkraftwerke und Nulleinspeise-Anlagen
Zwei Lichtblicke gibt es. Steckersolargeräte bis 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung — also klassische Balkonkraftwerke — bleiben von Direktvermarktungspflicht, 50-Prozent-Kappung und Smart-Meter-Pflicht ausgenommen. Der Entwurf begründet das damit, dass sie ohnehin primär auf Eigenverbrauch ausgelegt sind und die eingespeisten Reststrommengen vernachlässigbar gering sind.
Zweitens werden Nulleinspeise-Anlagen ausdrücklich entlastet. Wer seinen Strom vollständig selbst verbraucht oder speichert und nichts ins Netz einspeist, unterliegt den neuen Einspeiseregeln nicht — der Entwurf baut hier sogar bestehende Hürden ab. Das passt ins Gesamtbild: Der Gesetzgeber will weg von der einspeisenden Volleinspeise-Anlage und hin zum maximalen Eigenverbrauch mit Speicher. Für eine klassische, gut ausgelastete Dachanlage mit Einspeisung ändert das aber nichts an der Grundbotschaft: Ab 2027 ist sie deutlich schlechter gestellt als heute.
Die neue Logik heißt Eigenverbrauch — so holen Sie ihn raus
Wenn der eingespeiste Strom künftig kaum noch etwas wert ist, verschiebt sich die gesamte Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage auf den Eigenverbrauch. Und das ist betriebswirtschaftlich sogar logisch: Jede selbst genutzte Kilowattstunde ersetzt teuren Netzstrom, der in Berlin und Brandenburg aktuell bei rund 38 bis 40 Cent liegt. Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde ist damit das Fünf- bis Zehnfache wert gegenüber einer eingespeisten. Genau auf diesen Hebel zielt das neue EEG ab — und genau hier liegt für Hausbesitzer die Chance, die Verschärfungen nicht nur zu überstehen, sondern eine wirklich unabhängige Energieversorgung aufzubauen.
Drei Bausteine entscheiden darüber, wie hoch Ihr Eigenverbrauchsanteil ausfällt. Erstens der bereits erwähnte Stromspeicher, der den Mittagsüberschuss in die Abendstunden verschiebt und eine typische Eigenverbrauchsquote von 30 auf 60 bis 70 Prozent hebt. Zweitens die Kopplung mit einer Wärmepumpe: Sie verwandelt überschüssigen Solarstrom in Heizwärme und Warmwasser und ist damit der größte einzelne Eigenverbraucher im Haus. Drittens das Laden des E-Autos mit der eigenen Wallbox — wer tagsüber mit Sonnenstrom lädt, tankt für wenige Cent statt für den vollen Ladesäulen- oder Netzpreis.
Wer diese Komponenten von Anfang an mitdenkt, baut keine Anlage, die auf Einspeisung angewiesen ist — sondern ein Energiesystem, das vom Gesetzgeber sogar belohnt wird. Das ist die eigentliche strategische Antwort auf das EEG 2027: nicht resigniert abwarten, sondern die Anlage richtig dimensionieren und mit Speicher, Wärmepumpe und Wallbox zur Eigenverbrauchsmaschine machen. Und das gelingt am günstigsten, solange man die Anlage noch 2026 unter den alten Bedingungen errichtet.
Das Rechenbeispiel: 2026er-Anlage gegen 2027er-Anlage
Stellen wir zwei identische 10-kWp-Anlagen mit 10-kWh-Speicher auf einem Brandenburger Einfamilienhaus gegenüber — die eine geht im Dezember 2026 ans Netz, die andere im Januar 2027. Technisch sind sie gleich. Wirtschaftlich liegen Welten dazwischen:
- Einspeisevergütung: Die 2026er-Anlage erhält 7,70 ct/kWh — garantiert für 20 Jahre. Die 2027er-Anlage bekommt drei Jahre lang 5,2 ct/kWh, danach vier Jahre den Marktwert plus 1,5 ct Bonus und anschließend nur noch den reinen Marktwert.
- Einspeisegrenze: Die 2026er-Anlage darf 60 Prozent einspeisen, die 2027er-Anlage dauerhaft nur 50 Prozent — der Rest muss gespeichert oder abgeregelt werden.
- Vermarktung: Die 2026er-Anlage genießt die bequeme Netzbetreiberabnahme. Die 2027er-Anlage braucht Direktvermarkter-Vertrag, Smart Meter und Steuerung — mit laufenden Kosten.
- Planungssicherheit: Die 2026er-Anlage kennt ihre Erlöse für 20 Jahre. Die 2027er-Anlage ist dem Börsenpreis ausgeliefert.
Über die typische Restlaufzeit summiert sich allein der Unterschied bei der garantierten Einspeisevergütung auf einen mittleren vierstelligen Betrag — Geld, das die 2026er-Anlage sicher einnimmt und die 2027er-Anlage nicht. Hinzu kommen die vermiedenen Vermarktungskosten und der Wert des Stroms, der dank der höheren Einspeisegrenze nicht abgeregelt wird. Und das alles, bevor wir die parallel laufende Modulpreis-Wende ab April 2026 überhaupt eingerechnet haben, die Anlagen zusätzlich um 10 bis 20 Prozent verteuern dürfte. Beide Entwicklungen zeigen in dieselbe Richtung: Wer wartet, zahlt drauf.
Unsere klare Empfehlung für Berlin und Brandenburg
Als regionaler Solarteur für Photovoltaik in Berlin und Solaranlagen in ganz Brandenburg — mit über 480 installierten Anlagen — sehen wir die Lage nüchtern, aber eindeutig: Wer ohnehin in den nächsten ein bis zwei Jahren eine PV-Anlage geplant hatte, sollte die Inbetriebnahme zwingend ins Jahr 2026 ziehen. Es geht nicht um Panik, sondern um eine rationale Frist. Der 31. Dezember 2026 ist die Grenze zwischen „garantierte Vergütung für 20 Jahre" und „dem Markt ausgeliefert". Diese Grenze überschreitet man nur einmal — danach gibt es kein Zurück.
Konkret raten wir zu drei Schritten. Erstens: Holen Sie sich jetzt ein verbindliches Angebot und sichern Sie sich einen Installationstermin. Unsere Auftragsbücher für das zweite Halbjahr 2026 füllen sich erfahrungsgemäß schnell, sobald sich die Nachrichtenlage zuspitzt — und das wird sie. Wer im Spätsommer noch sicher 2026 in Betrieb gehen will, sollte den Auftrag im Frühsommer platzieren. Wir kalkulieren von der Beauftragung bis zur Inbetriebnahme typischerweise 6 bis 10 Wochen ein — wobei die Wartezeiten der Netzbetreiber der größte Einzelfaktor sind: bei Stromnetz Berlin aktuell 4 bis 8 Wochen, bei E.DIS in Brandenburg sogar 8 bis 12 Wochen.
Zweitens: Planen Sie von vornherein mit Speicher. Selbst wenn Sie 2026 noch von der alten Einspeiseregel profitieren — die Zukunft gehört dem Eigenverbrauch, und ein richtig dimensionierter Speicher macht Sie unabhängig von jeder künftigen Marktlogik. Drittens: Nutzen Sie, solange verfügbar, die Berliner SolarPLUS-Förderung und den stabilen Nullsteuersatz von 0 Prozent Mehrwertsteuer für Anlagen bis 30 kWp, der von der EEG-Novelle unberührt bleibt.
Für all unsere Kunden gilt dabei unser Festpreis-Versprechen: Was wir im Angebot zusagen, halten wir bis zur Installation — auch wenn unsere eigenen Einkaufspreise zwischenzeitlich steigen. Sie kaufen heute zu heutigen Konditionen und sichern sich die heutige Gesetzeslage.
Fazit: Das Fenster schließt sich
Der EEG-2027-Entwurf ist noch nicht beschlossen — aber die Richtung ist unmissverständlich. Die Politik beendet die Ära der garantierten Förderung für kleine Solaranlagen und verlagert das Risiko auf die Betreiber: keine feste Einspeisevergütung mehr, Zwang zur Direktvermarktung, dauerhafte 50-Prozent-Kappung, keine Erlöse bei negativen Preisen, Smart-Meter-Pflicht auf eigene Kosten. Jede einzelne dieser Änderungen verschlechtert die Wirtschaftlichkeit einer Neuanlage. Zusammen markieren sie einen Systemwechsel.
Die entscheidende Botschaft für jeden Eigenheimbesitzer in Berlin und Brandenburg lautet deshalb: Die heutigen Bedingungen — garantierte Vergütung, einfache Netzabnahme, günstigere Einspeisegrenze — gibt es nur noch für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen. Es ist das letzte Jahr, in dem man eine Solaranlage noch zu den alten, verlässlichen Spielregeln bauen kann. Wer diese Sicherheit will, sollte jetzt handeln.
Sie sind unsicher, ob Sie 2026 noch rechtzeitig ans Netz kommen, oder möchten wissen, was eine Anlage mit Speicher für Ihr Dach konkret kostet? Wir kennen die Förderlandschaft und die Netzbetreiber-Prozesse in Berlin und Brandenburg im Detail, machen kurzfristige Vor-Ort-Termine und liefern in der Regel binnen weniger Wochen ein verbindliches Festpreis-Angebot — rechtzeitig vor dem Stichtag.
