Stand: 05.10.2026 — wir aktualisieren nach dem Bundestagsbeschluss
Dieser Beitrag beantwortet die Detailfragen zur Übergangszahlung und zur Direktvermarktung nach dem Regierungsentwurf. Den Überblick über alle Änderungen, den aktuellen Stand im Bundestag, die Tabelle alt/neu, das Rechenbeispiel und die Checkliste zum Stichtag 31.12.2026 finden Sie in unserem Hauptartikel.
Zum Überblick: EEG 2027 — was sich ändertSeit dem Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 ist klar, wie die Bundesregierung kleine Solaranlagen ab 2027 fördern will: nicht mehr 20 Jahre lang fest, sondern mit einer kurzen Übergangszahlung und danach über die Direktvermarktung. Die Bundesregierung hat diese Eckwerte in ihrer Gegenäußerung vom 30. September 2026 gegen die Änderungswünsche des Bundesrates verteidigt. Hier erklären wir, wie das Modell im Detail funktioniert. Alles gilt nur für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2027 und steht unter dem Vorbehalt des Bundestagsbeschlusses.
Die Übergangszahlung: 5,2 ct/kWh für drei Jahre
Die reguläre Förderung für Solaranlagen außerhalb von Ausschreibungen soll künftig für alle Größenklassen 6,2 ct/kWh betragen (anzulegender Wert). Die befristete Übergangszahlung liegt einen Cent darunter, also bei 5,2 ct/kWh. Sie wird drei Jahre ab Inbetriebnahme gezahlt. Laut Gesetzesbegründung ist sie in ihrer Funktionsweise an die bisherige Einspeisevergütung angelehnt: Der Netzbetreiber nimmt den Strom ab, ein Direktvermarkter ist in dieser Phase nicht nötig. Den bisherigen höheren Satz für Volleinspeise-Anlagen gibt es für Neuanlagen nicht mehr.
Wer die Übergangszahlung bekommt, entscheidet das Inbetriebnahmejahr:
| Inbetriebnahme | Übergangszahlung für | Wechsel in die Direktvermarktung |
|---|---|---|
| 2027 | Anlagen unter 50 kW | nach 3 Jahren, also 2030 |
| 2028 | Anlagen unter 25 kW | nach 3 Jahren, also 2031 |
| 2029 und 2030 | Anlagen unter 7 kW | nach 3 Jahren, also 2032 bzw. 2033 |
| ab 2031 | keine Anlage | ab Inbetriebnahme |
Steckersolargeräte bis 2 kW und 800 VA erhalten keine Übergangszahlung; ihre geringen Einspeisemengen stünden laut Begründung in keinem Verhältnis zum Abrechnungsaufwand.
Ab wann gilt die Direktvermarktungspflicht für welche Anlage?
Die Pflicht zur Direktvermarktung hängt von zwei Dingen ab: von der Größe der Anlage und davon, ob sie im Jahr ihrer Inbetriebnahme noch unter die Übergangszahlung fällt. Wer unter die Grenze fällt, vermarktet nach drei Jahren direkt. Wer darüber liegt, muss ab dem ersten Tag direkt vermarkten:
| Inbetriebnahme | Direktvermarktung ab Inbetriebnahme | Direktvermarktung nach 3 Jahren Übergang |
|---|---|---|
| bis 31.12.2026 | erst ab 100 kW (heutiges Recht) | — (feste Vergütung 20 Jahre) |
| 2027 | ab 50 kW | unter 50 kW |
| 2028 | ab 25 kW | unter 25 kW |
| 2029 und 2030 | ab 7 kW | unter 7 kW |
| ab 2031 | alle Anlagen | — |
Korrektur zu einer früheren Fassung
In der Fassung vom Juli hieß es, ab 2030 müssten alle Neuanlagen direkt vermarkten, auch unter 7 kW. Das war falsch. Anlagen unter 7 kW, die 2029 oder 2030 in Betrieb gehen, erhalten noch drei Jahre Übergangszahlung. Ohne Übergang direkt vermarkten müssen alle Anlagen erst bei Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2031. Ebenfalls korrigiert: Heute gilt die Direktvermarktungspflicht erst ab 100 kW, nicht ab 50 kW.
Eine Ausnahme bleibt: Anlagen unter 100 kW können ihren Strom auch dem Netzbetreiber überlassen, ohne dafür Geld zu bekommen (unentgeltliche Abnahme). Das ist eine Notlösung, keine Option für eine wirtschaftliche Planung. Die bisherige Ausfallvergütung, mit der man bei Problemen mit dem Direktvermarkter vorübergehend zum Netzbetreiber zurückwechseln konnte, entfällt für Neuanlagen.

Der Direktvermarktungsbonus: 1,5 ct/kWh für vier Jahre
Um den Einstieg in die Direktvermarktung zu erleichtern, ist ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh vorgesehen, gezahlt für vier Jahre nach dem erstmaligen Eintritt in die Direktvermarktung. Er soll laut Bundesregierung die zusätzlichen Kosten in der Anlaufphase abmildern. Für Anlagen unter 25 kW ist der Bonus nach dem Ende der Übergangszahlung nutzbar. Daraus ergibt sich für eine typische Eigenheim-Anlage mit Inbetriebnahme 2027:
- Jahr 1 bis 3: Übergangszahlung 5,2 ct/kWh, Netzbetreiber nimmt ab
- Jahr 4 bis 7: Direktvermarktung, Marktwert plus 1,5 ct/kWh Bonus, abzüglich Gebühr des Direktvermarkters
- ab Jahr 8: nur noch der Marktwert, abzüglich Gebühr
Anlagen ab 25 kW behalten nach dem Entwurf Zugang zur Marktprämie auf Basis von 6,2 ct/kWh. Für sie ist die Novelle vor allem ein Wechsel des Förderinstruments. Für Anlagen unter 25 kW endet die Förderung dagegen nach Übergangszahlung und Bonus. Der Bundesrat wollte die Marktprämie auch unter 25 kW öffnen, die Bundesregierung hat das abgelehnt.
Härtefall-Befugnis der Bundesnetzagentur
Neu ist eine Sicherung für den Fall, dass die Direktvermarktung für Kleinanlagen in der Praxis noch nicht funktioniert. Die Bundesnetzagentur soll per Festlegung die Übergangszahlung für Anlagen unter 25 kW verlängern und auf weitere Anlagen unter 25 kW ausweiten dürfen, wenn diese ihren Strom noch nicht mit angemessenem Aufwand direkt vermarkten können. Als Beispiele nennt die Gesetzesbegründung fehlende Massentauglichkeit bei Technik und Abrechnung der Netzbetreiber sowie zu wenige bezahlbare Angebote von Direktvermarktern. Die Grenze ist der 31. Dezember 2032. Planen sollte man damit nicht: Ob und wann die Behörde davon Gebrauch macht, ist offen.
Was Sie für die Direktvermarktung brauchen
- Intelligentes Messsystem (Smart Meter): Direkt vermarktete Kleinanlagen sollen laut Bundesregierung in den verpflichtenden Smart-Meter-Rollout aufgenommen werden.
- Steuerbarkeit: Die Anlage muss fernsteuerbar sein.
- Vertrag mit einem Direktvermarkter: Er verkauft den Strom an der Börse und berechnet dafür in der Regel eine Gebühr.
Negative Strompreise
In Viertelstunden mit negativem Börsenpreis entfällt der Zahlungsanspruch. Für Anlagen unter 100 kW in der Netzbetreiberabnahme, also auch während der Übergangszahlung, gilt eine Ausnahme bis zum Ende des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Für die reguläre Förderung verlängert § 51a den Zahlungszeitraum um die ausgefallenen Zeiten. Wer viel selbst verbraucht oder mit einem Speicher und einem dynamischen Stromtarif arbeitet, ist davon weniger abhängig. Für Speicher in der Direktvermarktung öffnet zudem die MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2026 neue Möglichkeiten; die Einordnung finden Sie im Hauptartikel.

Was das für Ihre Entscheidung bedeutet
Für eine Anlage, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb geht, spielt all das keine Rolle: Sie bekommt die feste Einspeisevergütung nach heutigem Recht für 20 Jahre, ohne Direktvermarkter und ohne dauerhafte 50-Prozent-Grenze. Wie groß der Unterschied in Euro ist, zeigen Rechner und Rechenbeispiel im Überblicksartikel zum EEG 2027. Dort finden Sie auch die Checkliste, mit der Sie den Stichtag noch erreichen, und die aktuellen Wartezeiten der Netzbetreiber aus unserem Netzanschluss-Monitor.
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Häufige Fragen zu Übergangszahlung und Direktvermarktung
Wie hoch ist die Übergangszahlung und wie lange gibt es sie?
Nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 beträgt die befristete Übergangszahlung für Solaranlagen 5,2 ct/kWh. Das ist ein Cent weniger als der reguläre anzulegende Wert von 6,2 ct/kWh. Sie wird drei Jahre ab Inbetriebnahme gezahlt und funktioniert ähnlich wie die bisherige Einspeisevergütung: Der Netzbetreiber nimmt den Strom ab.
Welche Anlagen bekommen die Übergangszahlung?
Das hängt vom Jahr der Inbetriebnahme ab: Anlagen unter 50 kW mit Inbetriebnahme 2027, Anlagen unter 25 kW mit Inbetriebnahme 2028 und Anlagen unter 7 kW mit Inbetriebnahme 2029 oder 2030. Ab Inbetriebnahme 2031 gibt es sie nicht mehr. Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) erhalten keine Übergangszahlung.
Ab wann muss eine kleine Anlage direkt vermarkten?
Anlagen mit Übergangszahlung wechseln drei Jahre nach Inbetriebnahme in die Direktvermarktung, eine 2027 in Betrieb genommene Anlage also 2030. Anlagen oberhalb der jeweiligen Grenze müssen ab Inbetriebnahme direkt vermarkten: ab 2027 Anlagen ab 50 kW, ab 2028 ab 25 kW, in den Jahren 2029 und 2030 ab 7 kW. Erst für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2031 gilt die Pflicht ab dem ersten Tag unabhängig von der Größe. Steckersolargeräte bis 2 kW und 800 VA sind ausgenommen.
Was ist der Direktvermarktungsbonus?
Ein Zuschlag von 1,5 ct/kWh, den Anlagen vier Jahre lang nach dem erstmaligen Eintritt in die Direktvermarktung erhalten. Für Anlagen unter 25 kW ist er laut Bundesregierung nach dem Ende der Übergangszahlung nutzbar. Eine Anlage unter 25 kW kommt so auf drei Jahre Übergangszahlung und danach vier Jahre Marktwert plus 1,5 ct/kWh. Anschließend gibt es nur noch den Marktwert.
Was gilt für Anlagen ab 25 kW?
Für Anlagen ab 25 kW sieht der Entwurf weiterhin die Marktprämie mit einem anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh vor, allerdings in der Direktvermarktung. Für sie ist die Novelle vor allem ein Wechsel des Förderinstruments. Für Anlagen unter 25 kW endet die Förderung dagegen nach Übergangszahlung und Bonus.
Kann die Übergangszahlung noch verlängert werden?
Ja, über eine neue Härtefall-Befugnis: Die Bundesnetzagentur soll die Übergangszahlung für Anlagen unter 25 kW verlängern oder auf weitere Anlagen unter 25 kW ausweiten dürfen, wenn die Direktvermarktung für Kleinanlagen noch nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist, etwa weil Smart Meter oder passende Angebote fehlen. Laut Gesetzesbegründung längstens bis 31. Dezember 2032. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
Betrifft das meine Anlage, wenn sie 2026 in Betrieb geht?
Nein. Übergangszahlung, Direktvermarktungspflicht und die dauerhafte 50-Prozent-Grenze sind nur für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen. Wer bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb geht, erhält die feste Einspeisevergütung nach heutigem Recht für 20 Jahre.
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/7867 (§ 9 Abs. 2b, § 21 Abs. 1, § 85 Abs. 2 Nr. 2a EEG 2027 und Begründung)
- Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucksache 470/26 (Beschluss) vom 25.09.2026
- Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/8298 vom 30.09.2026
- Bundesregierung: Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026
Hinweis: Stand des Gesetzgebungsverfahrens am 05.10.2026, keine Rechtsberatung. Bis zum Beschluss können sich Werte und Fristen noch ändern.
